Allgemeine Geschäftsbedingungen

SnapNext GmbH + Co.KG

 

 

  • §1 Geltungsbereiche & Vertragssprache
  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) zwischen der SnapNext GmbH  + Co KG (nachfolgend: „SnapNext“ genannt) und einer auftraggebenden natürlichen oder juristischen Person (nachfolgend: ”auftraggebende Person) geschlossen.
  2. Mit der Annahme eines Angebots oder Entgegennahme einer Leistung durch eine auftraggebende Person gelten diese AGB als zur Kenntnis genommen und bestätigt. Die Annahme des Angebots erfolgt muss schriftlich erfolgen, wobei eine E-Mail hierfür ausreichend ist. Eine Unterschrift auf dem Angebot ist nicht nötig.
  3. Entgegenstehenden, ergänzenden oder abweichenden Bedingungen der auftraggebenden Person werden nicht zum Bestandteil des Vertrags. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden) gelten, sofern schriftlich festgehalten, vor diesen AGB.
  4. Diese AGB gelten (ohne erneuten Hinweis auf deren Geltung) auch für Nachbestellungen, Folgeaufträge und alle anderen künftig geschlossenen Verträge.

     

  • §2 Angebote & Vertragsschluss 
  1. Die auftraggebende Person erhält von SnapNext ein verbindliches Angebot, welches der Annahme durch die auftraggebende Person bedarf (Auftragserteilung). Es folgt eine Gegenbestätigung des von SnapNext mit einer Auftragsbestätigung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Annahme des Angebots nur durch die auftraggebende Person rechtsverbindlich. 
  2. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich jeweils gesetzlich gültiger Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

     

  • §3 Leistungen & Durchführung
  1. SnapNext erbringt Leistungen und weitere, sofern angeboten im Bereich der Beratung, Konzeption, Design, Softwareprogrammierung und Produktentwicklung gemäß Leistungsvereinbarung und gebuchter Optionen. 
  2. Die zu erbringende Leistung, der Zeitraum und die Zahlungsmodalitäten sind in der Auftragsbestätigung definiert.
  3. Zusagen, die in die laut Vertrag zu erbringenden Leistungen eingreifen oder diese ergänzen, sind nur dann gültig, wenn eine schriftliche Bestätigung einer autorisierten Person vorliegt. 
  4. SnapNext ist berechtigt, alle angebotenen Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. 
  5. Im Rahmen des Auftrags besteht für SnapNext grundsätzlich Gestaltungsfreiheit in der Umsetzung, sofern nicht anders definiert (bspw. über Pflichtenheft)
  6. Kommt es zu Änderungen und/oder Zusatzbeauftragungen während eines Projektes, werden diese, sofern nicht anders (bspw. durch einen Rahmenvertrag) vereinbart, über die regulären Tagessätze abgerechnet.
  7. Werden Entwürfe, Konzepte und Leistungen erneut und/oder in einem substantiell größeren zeitlichen/räumlichen/inhaltlichen Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist  die auftraggebende Person verpflichtet, eine angemessene Vergütung für diese zusätzliche, vorab nicht vereinbarte Nutzungsart und -dauer an SnapNext zu zahlen.

     

  • §4 Zahlungsbedingungen & Vergütung
  1. Die von der auftraggebenden Person an SnapNext zu zahlende Vergütung ist grundsätzlich  sofort nach Rechnungsstellung oder entsprechend der vertraglich oder in den Angebots- oder Auftragsbestätigungsdokumenten vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Abschluss einer Beauftragung und nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Rechnungen von SnapNext nach Rechnungsstellung und Zugang bei der auftraggebenden Person innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig und zahlbar. Einer Mahnung bedarf es für die Inverzugsetzung des Schuldners nicht. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen und können in Form einer Mahngebühr zusätzlich berechnet und ausgewiesen werden.
  3. Rechnungen gelten als von der auftraggebenden Person akzeptiert, wenn ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich widersprochen wird. Stellt sich nach Ablauf dieser Frist die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl die auftraggebende Person als auch SnapNext eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
  4. SnapNext ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung bis zu 50 % der vereinbarten Auftragssumme bei Abschluss des Vertrages gegen Rechnung zu verlangen. 
  5. Dauert die Beauftragung von SnapNext zudem länger als einen Monat, ist SnapNext außerdem berechtigt, monatlich und/oder in anderen Teilraten nach eigenem Ermessen von SnapNext in Rechnung zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob (Teil-) Abnahmen vereinbart worden sind und/oder stattgefunden haben. 
  6. Die Aufrechnung mit Forderungen der auftraggebenden Person ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

     

  • §5  Vorzeitige Beendigung 
  1. Kündigt die auftraggebende Person noch vor Abschluss eines Projekts, so vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragswerts. SnapNext behält sich vor, etwaigen höheren, konkreten Schaden nachzuweisen und ebenfalls in Rechnung zu stellen. Dabei sind Sonderanfertigungen sowie Hardwareeinkäufe sind stets in voller Höhe zu zahlen.
  2. Eine Kündigung bedarf der Schriftform
 
  • §6 Urheberrechte / Nutzungsrechte
  1. Von SnapNext erstellte Entwürfe, Konzepte und Leistungen dürfen ohne deren ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Das Recht zur Bearbeitung wird nicht eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die für die Nutzung immanenten und nicht wesentlichen Änderungen, insbesondere Änderungen und Ergänzungen inhaltlicher, redaktioneller Art, sind von der Rechteeinräumung mit umfasst. 
  2. Eine Nutzung für Dritt-/Fremdprodukte ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso eine Weiterlizenzierung jedweder Art. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte (Weiterlizenzierung) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch SnapNext, die gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung durch die auftraggebenden Person sowie einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen SnapNext und dem Sub-Lizenznehmern bedarf. 
  3. Jedwede vollständige und/oder teilweise Nachahmung der hergestellten Entwürfe, Konzepte und/oder Werke ist unzulässig. Bei einem Verstoß hiergegen behält SnapNext sich die Geltendmachung sämtlicher gesetzlicher Ansprüche, gleich ob Unterlassung- und/oder Schadensersatzansprüche vor. 
  4. SnapNext überträgt der auftraggebenden Person nur die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen nicht-exklusiven Nutzungsrechte für die jeweils vereinbarte Dauer, Territorien und inhaltlichem Ausmaß, jedenfalls keinerlei Eigentumsrechte. 
  5. Der auftraggebenden Person wird erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, die Nutzungsrechte für die vertragsgegenständlichen Leistungen eingeräumt. Eine vorherige Nutzung sind der auftraggebenden Person ausdrücklich nicht gestattet. Bei nicht vollständiger Vergütung hat SnapNext das Recht, Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 
  6. Die von SnapNext zur Abstimmung erstellten Ideen, Konzepte, Prototypen, Demos und Entwürfe dürfen von der auftraggebenden Person nur zum Zwecke der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage der auftraggebenden Person, die Zurverfügungstellung an Dritte oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Weiterbearbeitung eines Entwurfs für eigene Präsentationen.

     

  • §7  Pflichten & Haftung der auftraggebenden Person
  1. Die auftraggebende Person ist verpflichtet, das für Aufträge zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Verstöße gegen Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Namens-, Wettbewerbs-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen.
  2. Die auftraggebende Person versichert, dass sie zur Verwendung aller SnapNext übergebenen Materialien und Vorlagen berechtigt ist, den Inhalt sorgfältig kontrolliert hat und diese frei von Rechten Dritter sind. Etwaige diesbezügliche Ansprüche Dritter gehen zulasten der auftraggebenden Person. SnapNext ist von derartigen Ansprüchen, einschließlich der Kosten für eine Rechtsverfolgung, freigestellt. Die Verantwortung für eventuelle Textinhalte, Bilder, Ton- und Bildaufnahmen, Marken oder sonstige Inhalte trägt allein die auftraggebende Person. Die auftraggebende Person stellt SnapNext auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines Sachverhaltes oder Verhaltens gegen SnapNext stellen und für welche die auftraggebende Person gemäß Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung tragen.

     

  • §8 Rechte Dritter
  1. SnapNext wird für jeden Auftrag bzw. für jedes Projekt grundsätzlich individuelle Leistungen und Wertschöpfungen erbringen. Typische Gestaltungsstile (Linien, Verläufe, Farben, etc.) oder einzelne grafische Elemente (Icons, Buttons, etc.) oder Codes (html Sprache, css Dateien, etc.) werden zwangsläufig immer wieder von SnapNext für einzelne Auftrags-/Projektbearbeitungen verwendet, sodass die auftraggebende Person daran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechtes an den zuvor aufgezählten Werke SnapNexts – ausdrücklich keine exklusiven Nutzungsrechte erwirbt. SnapNext behält sich ausdrücklich vor, die verwendeten Codes, Gestaltungslinien, grafische Elemente auch im Rahmen anderer Aufträge/Projekte zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. Sollte SnapNext im Einzelfall Grafiken oder Schriften aus lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen entnommen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für diesen Auftrag seitens SnapNext eingesetzte Design Bestandteile auch von anderen Nutzer*innen dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber SnapNext erhoben werden, womit sich die auftraggebende Person sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Außerdem behält sich SnapNext das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor.
  2. Für den Fall der Beauftragung exklusiver Wertschöpfungen, etc. sind die jeweiligen Leistungen, für die die auftraggebende Person ausschließliche Nutzungsrechte erlangen möchten, entsprechend in der Auftragsvergabe ausdrücklich schriftlich zu bezeichnen. Gegebenenfalls hierbei entstehende zusätzliche Lizenzgebühren für Dritte hat die auftraggebende Person in jedem Fall zusätzlich selber zu tragen und entsprechende Rechte bei Dritten selber einzuholen. Genaueres muss zwischen den Parteien im Einzelfall ausdrücklich schriftlich geregelt werden, andernfalls bleibt es im Zweifel bei der Einräumung nicht-exklusiver Nutzungsrechte. Mit Auftragserteilung erkennt die auftraggebende Person diese Regelung ausdrücklich an.

     

  • §9 Abgabe, Korrektur, Abnahme, Beanstandung
  1. Abgabetermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, und werden im Angebot/der Auftragsbestätigung festgehalten. Erfolgt die Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, etc. durch die auftraggebenden Person nicht unverzüglich, wird der vereinbarte Zeitraum unterbrochen. Eine unverzügliche Prüfung und Rückmeldung hat binnen fünf Werktagen zu erfolgen. Die Unterbrechung wird vom 6. Werktag nach der Benachrichtigung der auftraggebenden Person bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.
  2. Verlangt die auftraggebende Person nach Auftragserteilung Änderungen, welche die Dauer und damit auch die vereinbarten Abgabetermine von SnapNext beeinflussen, so verlängern sich die Abgabetermine entsprechend. Bei Verzug durch SnapNext ist die auftraggebenden Person in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
  3. Änderungen und Korrekturschleifen sind in der Regel in der Leistungsbeschreibung angegebenen Anzahl in den Angeboten von SnapNext mit vorgesehen. Sollten weitergehende Änderungen und Korrekturen durch die auftraggebende Person gewünscht sein, die vom geschätzten Zeitaufwand in der Auftragsvergabe nicht mit umfasst sind, wird SnapNext der auftraggebenden Person im Voraus informieren und dies mit diesem abstimmen. Änderungsverlangen bedürfen der Schriftform. Mehraufwände werden entsprechend vergütet wird gemäß §3 Abs. 7 dieser AGB. 
  4. Für mündlich oder fernmündlich aufgegebene Änderungen übernimmt SnapNext keine Haftung. 
  5. Die Abnahme, wie auch die Zwischenabnahmen, haben schriftlich zu erfolgen durch einen Freigabevermerk, wobei eine E-Mail hierfür ausreichend ist. Im Falle eines gemeinsam genutzten Jira Boards (oder ähnliches) erfolgt die Abnahme durch das Verschieben der Tickets in die “Abnahme Zeile” durch eine dafür autorisierte Person seitens der Auftraggebenden. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse (Konzepte, Entwürfe, Internetseiten, Shops Programmierungen, Grafiken, Produkte etc.) keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht. Sie sind von beiden Seiten rechtzeitig anzukündigen. Als rechtzeitig gilt eine Vorlaufzeit von vier Wochen.
  6. Eventuelle Beanstandungen haben unverzüglich nach Empfang der Arbeitsergebnisse zu erfolgen.

  • §10 Fremdleistungen durch Dritte
  1. SnapNext ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen auch an Dritte (Sub-Unternehmer) zu übertragen. 
  2. Soweit durch die auftraggebende Person Verträge über Fremdleistungen mit Dritten abgeschlossen werden und die Fertigstellung der mit SnapNext beauftragten Leistungen von dieser Fremdleistung abhängt, so gilt Folgendes: Grundsätzlich erfolgt die Endabnahme nach Fertigstellung der Leistungen durch den Dritten, sofern diese Leistungen von SnapNext für die Abnahme zwingend erforderlich sind. Hierauf hat die auftraggebende Person bei Vertragsschluss ausdrücklich hinzuweisen und die Fertigstellungsfrist des Dritten SnapNext mitzuteilen. Kommt es nicht zu fristgerechter Fertigstellung, so setzt SnapNext der auftraggebenden Person eine angemessene Frist zur (End-) Abnahme. Vergeht diese Frist erfolglos, kann also die (End-) Abnahme aufgrund mangelnder Fertigstellung von Leistungen Dritter weiterhin nicht durchgeführt werden, so wird die Abnahme fingiert. Auf eine Unmöglichkeit der (End-) Abnahme wird sich die auftraggebenden Person in einem solchen Fall nicht berufen. 

  • §11 Vermittlung von Speicherplatz und Domainnamen 
  1. Soweit es um die Vermittlung von Speicherplatz und Domainnamen (Webhosting) geht, gelten entsprechend die AGB des jeweiligen Webhosters/Providers. Die auftraggebende Person schließt derartige Vereinbarungen unmittelbar selbst mit dem Dritten ab. Sollte SnapNext dies für die auftraggebende Person durch Stellvertretung vornehmen, übernimmt SnapNext hierfür keinerlei Haftung. Es obliegt der auftraggebenden Person, sich fortlaufend um bestehende Vereinbarungen und deren Erhalt zu kümmern.  
  2. Bei der Beschaffung von Internet Domains und dem Bereitstellen von Daten auf Servern (Webhosting) wird SnapNext zwischen der auftraggebenden Person und den Organisationen zur Domain-Vergabe bzw. Webhosting lediglich als Vermittler tätig. SnapNext hat auf die Domain-Vergabe und die Bereitstellung von Daten auf Servern (Webhosting) keinen Einfluss und übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass die für die auftraggebende Person beantragten Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben und die auf Servern bereitgestellten Daten jederzeit zugänglich sind. Die auftraggebende Person  stellt SnapNext hiermit von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässige Verwendung einer Internet-Domain oder nicht zugänglichen Server-Daten beruhen, auf erstes Anfordern frei.

     

  • §12 Gewährleistungen & Mängel
  1. Das Gewährleistungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Liegt Leistungen bestimmte Software und/oder Services/Dienstleistungen Dritter zugrunde und wird diese Software/Services/Dienstleistungen durch den Dritten nicht fortgeführt, eingestellt, geändert, ist diese fehlerhaft oder hat Sicherheitslücken, so steht SnapNext hierfür nicht ein. Eine Haftung durch SnapNext für Software/Services/Dienstleistungen Dritter wird ausgeschlossen.
  2. Werden Leistungen durch die auftraggebende Person bearbeitet, erlischt das Gewährleistungsrecht. Für Pflege/Maintenance steht SnapNext nur ein, wenn diese ausdrücklich von der schriftlichen Beauftragung mit umfasst ist.

     

  • §13  Haftung
  1. SnapNext haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
  2. SnapNext haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und Konzeptions- und Programmierarbeit sowie sonstiger Designarbeiten.

  • §14 Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten der Auftragsebenen können auf Datenträgern, (Cloud-) Servern und in zum Geschäftsbetrieb wichtigen Programmen gespeichert werden. SnapNext verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen und personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. 

  • §15 Schlussbestimmungen 
  1. Die auftraggebende Person ist zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung von SnapNext berechtigt.
  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Leistungserbringungen im Ausland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Alle Parteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen durch eine sinngemäße, aber wirksame Regelung zu ersetzen, die der angestrebten Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.


Stand letztes Update: 13.09.20